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Vergütungsanspruch für bereits begon- nene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag- geber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Scha- denersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer über- gebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Er- satzansprüchen Dritter frei.
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Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Er- satzansprüchen Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Desig- ners.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vor- stehenden Bedingungen berührt die Gel- tung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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