Allgemeine Vertragsgrundlagen
(AVG) für Design

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgeset- zes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede _

Nachahmung - auch von Teilen - ist unzu-lässig. Ein Verstoß gegen diese Bestim- mung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistun- gen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftrag- geber die für den jeweiligen Zweck erfor- derlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertra- gen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Verein- barung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergü- ——

tung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber ge- nannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens be- trägt der Schadenersatz 100% der verein- barten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auf- traggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden ent- standen ist, ist die Höhe des Schaden- ersatzes entsprechend anzupassen.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder ——







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