seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nut- zungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Verein- barungen getroffen wurden. Die Vergü- tungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zah- len sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte einge- räumt und nur Entwürfe und/oder Rein- zeichnungen geliefert, entfällt die Vergü- tung für die Nutzung.
——

2.3. Werden die Entwürfe später oder in grösserem Umfang als ursprünglich vor- gesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Ver gütung für die Nutzung und der ursprüng- lich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht aus- drücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende ——

Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags- zahungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Ar- beiten, 1/3 nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reise- kosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Ma- nuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entspre- chend dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD gesondert berech- net.
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