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4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremd- leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auf- traggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rech- nung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftragge- ber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss er- geben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkos- ten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos
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Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftragge- ber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftragge-ber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurück- zugeben, falls nicht ausdrücklich erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auf- traggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Da-
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teien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber her- auszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftrag- geber Computerdateien zur Verfügung ge- stellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zu- stimmung des Designers geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vor- zulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund be- sonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der De-
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